DATEV Digitale Kanzlei 2024

Thema des Monats Juni 2024 – Erbe oder Schenkung – Meldepflicht beim Finanzamt

28. Mai 2024

Lesedauer: 3 Minuten

Sie haben etwas geerbt oder geschenkt bekommen?
Müssen Sie jedes Erbe oder jede Schenkung beim Finanzamt anzeigen?

Anzeigepflichten bei Schenkung und Erbe

Bei Schenkungen und Erbfällen ist einiges zu beachten. Ob Sie sich aufgrund einer Schenkung oder eines Erbes bei Ihrem Finanzamt melden müssen und was es dabei zu beachten gibt, das möchten wir Ihnen im folgenden Beitrag aufzeigen.

Schenkung

Ja, sowohl als schenkende als auch als beschenkte Person sind Sie dazu verpflichtet, das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt über die Schenkung zu informieren (§ 30 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG). Diese Mitteilung muss innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Schenkung erfahren haben, erfolgen.

Es besteht allerdings eine Ausnahme von dieser Verpflichtung. Wird die Schenkung von

  • einer deutschen Notarin bzw. einem deutschen Notar oder
  • einem deutschen Gericht

beurkundet, übernehmen diese die Anzeige und Sie brauchen das Finanzamt nicht mehr zu informieren.

Ab welcher Höhe eine Schenkung tatsächlich gemeldet werden muss, da ist sich die Literatur nicht einig. Das Gesetz besagt, jede Schenkung ist meldepflichtig. Ein Richtwert sollte eine Schenkung ab einem Betrag von 20.000 EUR sein. Wichtig ist, dass Geschenke gemeldet werden, wenn abzusehen ist, dass die persönlichen Freibeträge über einen Zeitraum von 10 Jahren überschritten werden. Zu den persönlichen Freibeträgen später mehr.

Grundsätzlich ist das Finanzamt am Wohnsitz des Schenkers (§ 35 ErbStG) für die Entgegennahme der Meldung zuständig. Das muss also nicht zwingend mit Ihrem persönlich zuständigen Finanzamt übereinstimmen.


Sie sind verpflichtet, eine Meldung an das Finanzamt zu senden?

Es ist ausreichend, das zuständige Finanzamt mit einem formlosen Anschreiben über die Schenkung zu informieren. Dieses Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:

  • Vornamen, Familiennamen und Berufe der schenkenden und der beschenkten Person
  • Anschriften und steuerliche Identifikationsnummer der schenkenden und der beschenkten Person
  • persönliches Verhältnis zum Schenker / zur Schenkerin wie Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Dienstverhältnis
  • Zeitpunkt der Schenkung

Wenn Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind, eine Schenkung beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, haben Sie zunächst alles Notwendige getan. Nicht auf jede angezeigte Schenkung erhalten Sie eine Rückmeldung. Das Finanzamt prüft den Vorgang und entscheidet, ob es möglicherweise zu einer Steuerpflicht kommen könnte. Nur dann erhalten Sie eine Rückmeldung, indem Sie zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden. Liegt der geschenkte Betrag aber bespielweise deutlich unter dem Freibetrag, wird der Vorgang vom Finanzamt nur intern erfasst, ohne dass Sie darüber informiert werden.


Erbschaft

Ja, wie bei der Schenkung sind Sie auch als Erbin oder als Erbe verpflichtet, das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt über die Erbschaft zu informieren. Diese Anzeige müssen Sie innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben, vornehmen. Gleiches gilt zum Beispiel auch für den Erwerb als Vermächtnisnehmerin bzw. Vermächtnisnehmer.

Es besteht allerdings eine Ausnahme von dieser Verpflichtung. Liegt für den Erbfall ein Testament vor und wird dieses

  • durch eine deutsche Notarin bzw. durch einen deutschen Notar oder
  • einem deutschen Gericht oder
  • eine deutsche Konsulin bzw. einen deutschen Konsul

eröffnet, wird das Finanzamt von diesen informiert.

Sofern aus dem Testament eindeutig hervorgeht, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie zu der bzw. dem Verstorbenen gestanden haben, müssen Sie grundsätzlich keine weitere Meldung an das Finanzamt vornehmen.

Zählen jedoch zu Ihrem Erwerb

  • ein Grundstück
  • Betriebsvermögen
  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel an einer GmbH, oder
  • ausländisches Vermögen

sind Sie trotz Vorliegens eines Testaments verpflichtet, das Finanzamt über den Vorgang in Kenntnis zu setzen.


Sie sind verpflichtet, eine Meldung an das Finanzamt zu senden?

Es ist ausreichend, das zuständige Finanzamt mit einem formlosen Anschreiben über die Erbschaft zu informieren. Dieses Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:

  • Vorname, Familienname und Berufe von Ihnen und der verstorbenen Person
  • Anschriften und steuerliche Identifikationsnummer von Ihnen und der verstorbenen Person
  • persönliches Verhältnis zur / zum Verstorbenen wie Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Dienstverhältnis
  • Todestag und Sterbeort
  • Rechtsgrund des Erwerbs, zum Bespiel gesetzliche Erbfolge, Testament oder Vermächtnis

Wie bei der Schenkung ist es auch bei der Erbschaft nicht zwingend, dass Sie vom Finanzamt nach der Anzeige noch etwas hören werden. Sie erhalten nur dann eine Rückmeldung, wenn das Finanzamt vermutet, dass eine Erbschaftsteuer anfallen wird und fordert Sie nur in diesen Fällen zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf.


Freibeträge

Steuerfrei bleiben bei Schenkungen und Erbschaften folgende Erwerbe:

  1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 EUR
  2. der Kinder und Stiefkinder in Höhe von 400.000 EUR
  3. der Enkel und Stiefenkel in Höhe von 200.000 EUR
  4. der Eltern und Voreltern in Höhe von 100.000 EUR
  5. alle übrigen Personen, dazu gehören auch die Geschwister, in Höhe von 20.000 EUR.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fälle von Schenkungen und Erbschaften haben. Wir setzen das erforderliche Schreiben an das Finanzamt gerne für Sie auf.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

Ihr Team
Klinkenberg & Kloubert

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