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Thema des Monats Oktober 2021 – Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerke und Steuern

30. September 2021

Lesedauer: 4 Minuten

Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise entgeltlich in das öffentliche Netz einspeist, ist umsatzsteuerlich ein Unternehmer und erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt.

Einkommensteuer

Zu den steuerlichen Merkmalen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Einkommensteuerrechts gehört die Gewinnerzielungsabsicht. D.h. der Photovoltaikanlagenbetreiber muss mit seiner Tätigkeit auf Dauer gesehen einen Gewinn, also einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anstreben. Maßgebend ist für diese Betrachtung die gesamte Lebensdauer des Betriebes von seiner Gründung bis zur Einstellung bzw. zum Verkauf.

Angesichts des langen Zeitraums fällt die Prognose, ob eine Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, nicht immer leicht. Eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht wird steuerlich als „Liebhaberei“ bezeichnet und ist grds. steuerlich unbeachtlich

Wahlrecht

Das Bundesministerium der Finanzen hat Anfang Juni 2021 eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen bzw. vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre. Wenn Sie die Vereinfachungsregelung nutzen, entfällt die ansonsten ggf. erforderliche, aufwändige Prognoserechnung und Sie müssen – auch bei bereits bestehenden Anlagen – keine Gewinnermittlung mehr für die Stromerzeugung erstellen.

Voraussetzungen für das Wahlrecht bei Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen sind bei einer Leistung von bis zu 10 kW begünstigt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlage nach dem 31.12.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist.

Die Vereinfachungsregelung können Sie auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer nutzen oder wenn Sie Räume (z.B. Gästezimmer) gelegentlich entgeltlich vermieten und die Mieteinnahmen daraus nicht mehr als 520 Euro im Jahr betragen.

Voraussetzungen für das Wahlrecht bei Blockheizkraftwerken

Begünstigt sind auch Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW. Auch hier ist Voraussetzung, dass das BHKW erst nach dem 31.12.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist.

Sollte die Anlage gemeinschaftlich betrieben werden (zB. bei einer GbR), muss das Wahlrecht einheitlich ausgeübt werden, da sich das Wahlrecht auf die Anlage als solche bezieht und nicht pro Steuerpflichtigen sondern je Anlage ausgeübt werden muss.

Merke: Eine Anlage – ein Antrag !

Ausübung des Wahlrechts

Das Wahlrecht üben Sie durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt aus, die folgendes zur Photovoltaikanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk enthalten muss:

  • Erklärung, dass Sie für die Anlage die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen
  • Leistung der Anlage
  • Datum der erstmaligen Inbetriebnahme
  • Installationsort

Die Erklärung ist im grundsätzlich formfrei möglich.

Eine Mustererklärung finden Sie hier:

Mustererklaerung Wahlrecht Photovoltaik Blockheizkraftwerk

Folgen der Wahlrechtsausübung

Wenn Sie die beschriebene Erklärung abgeben unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Dem entsprechend werden aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt, weder

  • bei der aktuellen Veranlagung zur Einkommensteuer
  • in Vorjahren, soweit die Bescheide nach den Vorschriften des Verfahrensrechts noch geändert werden können z.B., weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 oder wegen der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig gemäß § 165 der Abgabenordnung ergangen sind oder weil sie mit Einspruch angefochten wurden
  • in den Folgejahren

Eine Gewinnermittlung (Einnahmen- / Überschussrechnung oder Bilanz) müssen Sie dann nicht mehr übermitteln, weder für die Vergangenheit noch zukünftig.

Bitte beachten Sie, dass es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen kann, wenn die Steuerbescheide der Vergangenheit verfahrensrechtlich noch geändert werden können und aus der Photovoltaikanlage/dem Blockheizkraftwerk bisher Verluste berücksichtigt wurden; in diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Bescheide verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden können, verbleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.

Gerne prüfen wir die evtl. Auswirkungen einer Optionsausübung für Sie im Einzelfall.

Die Vereinfachungsregelung hat zur Folge, dass diese kleinen Anlagen von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Da somit einkommensteuerrechtlich kein Gewerbebetrieb vorliegt, stellt die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk auch von Beginn an kein Betriebsvermögen dar. Dem entsprechend ist kein Betriebsaufgabegewinn bzw. –verlust zu erfassen. Ebenso wenig müssen eventuell vorhandene sog. stille Reserven ermittelt und festgestellt und zu irgendeinem Zeitpunkt versteuert werden.

Fallen die für die Ausübung des Wahlrechtes notwendigen Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt weg – zum Beispiel weil die Anlage vergrößert wurde – müssen Sie dies dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitteilen.

Umsatzsteuer

Unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung ist grds. allerdings die umsatzsteuerliche Behandlung der Stromerzeugung.

Für die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht kommt es nicht darauf an, ob mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks Gewinne erzielt werden, sondern lediglich, ob Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die Anlage einkommensteuerlich mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, ist umsatzsteuerlich vollkommen unbeachtlich. Dem entsprechend hat das oben beschriebene Wahlrecht des BMF keinerlei Auswirkungen auf die Umsatzsteuer.

Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Umsätze aus dem Betrieb einer PV-Anlage oder eines Blockheizkraftwerks unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Allerdings enthält das Umsatzsteuergesetz in § 19 eine Vereinfachungsregel für sog. Kleinunternehmer, zu denen regelmäßig auch Betreiber einer PV-Anlage oder eines Blockheizkraftwerks gehören. Sie sind Kleinunternehmer, wenn Ihre Umsätze im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 22.000 € betragen werden. In den Folgejahren sind Sie Kleinunternehmer, wenn die Umsätze im Vorjahr den Betrag von 22.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr den Betrag von 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Wird die unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist für die Ermittlung der vorstehend genannten Umsatzgrenzen der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 UStG). Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Sie müssen dann in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer geltend machen.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Möchten Sie von der Vereinfachung keinen Gebrauch machen – etwa um die Vorsteuer aus dem Erwerb der PV-Anlage oder des Blockheizkraftwerks geltend machen zu können – können Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (§ 19 Abs. 2 UStG). Diese Option bindet Sie für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach kann die Option zur Regelbesteuerung nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.

Im Regelfall lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Steuerberatungskosten für die notwendige Umsatzsteuererklärung.

Eine individuelle Ermittlung der Rendite ihrer Anlage ist auch unter Photovoltaik – Berechnen Sie die Rendite Ihrer Solaranlage – Stiftung Warentest möglich.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an uns. Wir beraten gerne im Einzelfall, wie durch die Wahlrechtsausübung ein möglichst günstiges steuerliches Gesamt-Ergebnis für Sie erzielt werden kann.

Sprechen Sie uns gerne an.

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