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Thema des Monats Juli 2020 – Auswirkungen der Corona-Krise auf die Lohnsteuer / Einkommensteuer

1. Juli 2020

Lesedauer: 5 Minuten

Die Corona-Krise hat das Land weiterhin im Griff. Neben den alltäglichen Auswirkungen hat das Virus auch mittlerweile das Steuerrecht maßgebend geprägt. Neben zahlreichen Gesetzesänderungen (so z.B. die einmalige befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze) stellt man nunmehr auch direkte oder indirekte Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete fest. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Lohnsteuer, welche die Menschen im Rahmen Ihrer alltäglichen Arbeit betrifft und damit auch gewissermaßen stets ein steuerliches Spiegelbild der Arbeitswelt in Deutschland darstellt.

Bereits in unseren Themen des Monats April und Mai haben wir Sie über Auswirkungen der Corona-Krise auf das häusliche Arbeitszimmer sowie die Gestellung eines Firmenwagens informiert.

In dieser Monatsinformation möchten wir den steuerlichen Blick auf den vollzogenen Lockdown (Stichwort Kurzarbeitergeld und Infektionsschutzgesetz) sowie weiterer lohnsteuerlicher Besonderheiten werfen und wie Sie Ihren Arbeitnehmern in Corona-Zeiten steueroptimiert unter die Arme greifen können. Darüber hinaus werden auch die steuerlichen Auswirkungen dieser Hilfen auf Ebene des Arbeitnehmers näher beleuchtet.


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Corona-Bonus

Bereits seit längerem (wir berichteten darüber) gibt es die Möglichkeit Arbeitnehmern einen sog. Corona-Bonus i.H.v. max. 1.500€ steuer- und sozialversicherungsfrei in der Zeit vom 01.03 – 31.12.2020 zu gewähren. Entgegen der ursprünglichen Idee kann dieser Bonus grundsätzlich jedem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzungen ist jedoch, dass dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und im Lohnkonto entsprechend aufgezeichnet wird. Eine Steuerbefreiung wäre damit ausgeschlossen, wenn dieser Bonus durch einen Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung gewährt werden würde.

Im Rahmen der Einführung wurde im späteren Verlauf in Abstimmung mit den Ländern durch das Bundesfinanzministerium ein Fragen-/Antwortkatalog erstellt (FAQ Corona Steuern), in welchem auch Fragestellungen hinsichtlich des Corona-Bonus konkretisiert werden. Den Link zu diesen FAQs finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=21

Interessant ist hierbei auch die Möglichkeit den steuerfreien Corona-Bonus zur Kompensation von geleisteten Überstunden zahlen zu können. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn vor dem 01.03.2020 kein Anspruch auf Vergütung der Überstunden bestand, diese also nur durch Freizeitausgleich abgegolten wurden. Sofern diese vertraglichen Grundlagen vorliegen kann ein solcher Bonus unter gleichzeitiger Kürzung der Überstunden erfolgen.

Hinsichtlich der Auszeichnungspflichten ist zu beachten, dass diese steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden müssen. Weitere Aufzeichnungspflichten existieren nicht und nähere Hintergründe für die Zahlung des Bonus sind nicht festzuhalten. Dieser muss auch nicht als zusätzlicher Eintrag auf der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2020 ausgewiesen werden.

Es empfiehlt sich jedoch eine (zusätzliche) vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abzuschließen, aus dem erkennbar ist, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

Besonderheiten Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld hat sich bisher als nützliches Instrument zur Vermeidung von hoher Arbeitslosigkeit erwiesen. Neben den bereits in unserem Rundschreiben umfangreich dargelegten Besonderheiten hinsichtlich der Abrechnung sowie der verabschiedeten stufenweise Erhöhung des Leistungssatzes auf bis zu 87%, ergeben sich auch für den Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld erhält einige Besonderheiten.

Denn das Kurzarbeitergeld ist zwar nach §3 Nr.2a) EStG steuerfrei, unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass der persönliche Steuersatz fiktiv um diese Leistungen erhöht und dieser erhöhte Steuersatz dann auf die übrigen erzielten Einkünfte (z.B. laufender Arbeitslohn vor und nach Erhalt Kurzarbeitergeld) angewendet wird. Dieses wird zudem in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 15 extra ausgewiesen. Der Ausweis des Großbuchstabens U dagegen nicht erforderlich.

Da es aufgrund dieser Besonderheit u.U. zu einer Nachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung kommen kann, ist der Empfänger gem. §46(2) Nr.1 EStG verpflichtet eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Dieser Umstand ist vielen Arbeitnehmer, welche bislang noch nie eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen mussten, oft nicht bewusst. Sofern in diesem Bereich Rückfragen bestehen, steht Ihnen das Kanzleiteam von Klinkenberg & Kloubert gerne beratend zur Seite.

Besonderheiten Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Neben dem o.a. Kurzarbeitergeld gibt es für die Arbeitnehmer ebenso die Möglichkeit eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu erhalten. Dafür muss der Arbeitnehmer aufgrund des Infektionsschutzgesetztes unter Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt worden sein und einen Verdienstausfall erlitten haben, ohne krank gewesen zu sein. Der Arbeitgeber zahlt dann dem betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich für maximal 6 Wochen eine Entschädigung, welche sich der Arbeitgeber auf Antrag erstatten lassen kann.

Diese Entschädigung stellt für den Arbeitnehmer eine Einnahme als Arbeitslohn dar und ist dem Grunde nach als Entschädigung für einen Verdienstausfall nach §3 Nr.35 EStG steuerfrei, unterliegt aber – wie bereits dar Kurzarbeitergeld – dem sog. Progressionsvorbehalt. Zur Definition sowie der weiteren Verpflichtungen verweisen wir auf die Ausführungen unter dem Stichwort Kurzarbeitergeld.

Diese Entschädigungen müssen zudem im Lohnkonto und auf der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 15 ausgewiesen werden. Zudem ist zu beachten, dass der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen darf, sofern der Arbeitnehmer eine solche Entschädigung erhalten hat (vgl. §42b(1) S.3 Nr.4 EStG).

Erstattung außergewöhnliche Betreuungsleistungen für den Arbeitnehmer

Da aufgrund der Corona-Krise Kindergärten und Schulen zum Teil bislang weiterhin geschlossen sind, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage wie er seinen Arbeitnehmer in dieser besonderen Situation unterstützen kann.

Als ein Instrument hierzu kann die steuerfreie Erstattung für Betreuungsleistungen bis zu einem Betrag von 600€ pro Jahr nach $3 Nr.34a EStG gesehen werden. Die Steuerfreiheilt gilt grundsätzlich nur dann, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen zusätzlich notwendig wird.

Diese Voraussetzungen werden anhand der o.a. FAQ-Liste (Link s.o.) dann angenommen, wenn Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeiten oder die Betreuung der Kinder durch die Schließungen der Kitas und Schulden weggefallen ist. Davon ist solange auszugehen, bis die Einrichtungen Ihren regulären Betrieb wieder aufgenommen haben.

Diese steuerfreien Leistungen sind auch im Lohnkonto entsprechend aufzuzeichnen.

Kostenerstattung im Rahmen eines Arbeitszimmers / Home-Office

Wie bereits in unserem Artikel zur Auswirkung der Corona-Pandemie auf das häusliche Arbeitszimmer dargestellt, wurde die Home-Office-Tätigkeit massiv ausgeweitet. Um Ihren Arbeitnehmer auch im Rahmen seiner Tätigkeit von zu Hause aus zu unterstützen, können Sie Ihm verschiedene Arbeitsmittel (z.B. Laptop, PC-Ausstattung des Home-Office-Platzes, Handy etc.) steuerfrei zur Verfügung stellen.

Dies gilt jedoch nur dann, sofern die private Mitbenutzung ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme stellt in diesem Zusammenhang die private Mitbenutzung von Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten dar, welche nach §3 Nr.45 EStG ebenfalls steuerbefreit ist.

Sofern Ihr Arbeitnehmer die Arbeitsmittel selber anschafft, kann der Arbeitgeber diese nach §3 Nr.50 EStG steuerfrei ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsmittel dann im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben und Sie dem Arbeitnehmer nur zur Nutzung überlassen werden.

Fallen dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit auch Telefonkosten an, können diese ohne Einzelnachweis mit bis zu 20% des Rechnungsbetrages aber höchstens 20€ pro Monat steuerfrei erstattet werden.

Im Rahmen der Tätigkeit im Home-Office wird i.d.R. auch die private Internetleitung für dienstliche Zwecke genutzt. Der Arbeitgeber kann hierfür Barzuschüsse gewähren, welche dann nach §40(2) S.1 NR.5 EStG pauschal mit 25% versteuert werden können. Aus Vereinfachungsgründen reicht bei Kosten von bis zu 50€ im Monat eine Erklärung des Arbeitnehmers über die Kosten aus, welche im Lohnkonto hinterlegt werden muss.

Sollten Sie zu den einzelne speziellen Voraussetzungen sowie zu der konkreten Umsetzung der o.a. Maßnahmen Rückfragen haben, steht Ihnen das Kanzleiteam von Klinkenberg & Kloubert selbstverständliche gerne zur Seite.


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