DATEV Digitale Kanzlei 2024

Rückzahlungen der erhaltenen Corona Soforthilfe

9. Juli 2020

Lesedauer: 5 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Land NRW hat begonnen die Empfänger der Soforthilfe per Email zu kontaktieren. Diese werden aufgefordert den im Bezugszeitraum entstandenen Liquiditätsengpass zu berechnen. Dazu sind diesem Informationsschreiben ein entsprechendes Berechnungsschema sowie Erläuterungen dazu als Muster beigefügt. Als Empfänger der Soforthilfe werden Sie aber noch einzeln vom Land NRW angeschrieben (meistens drei Monate nach Datum des Bewilligungsbescheides) und aufgefordert die entsprechenden Berechnungen durchzuführen. Vorher müssen Sie nichts unternehmen.

Unsere Email soll lediglich ggf. im Vorfeld für Klarheit sorgen und die Abläufe unsere mögliche Zusammenarbeit darstellen.

Nach unserer ersten Sichtung des nun veröffentlichten Berechnungsschemas für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses können Sie je nach Gewinnermittlungsart (Einnahmen-Überschuss Rechner oder bilanzierende Unternehmer) die betriebswirtschaftliche Auswertung, die wir für Sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften erstellen, nur bedingt als Grundlage für die Berechnung des Liquiditätsengpasses nutzen:

  • Es ist nicht die wirtschaftliche Entstehung von Kosten und Erträgen für die durchzuführende Berechnung relevant, sondern es sollen nur die tatsächlichen Zahlungsein- und ausgänge betrachtet werden.
  • Nicht alle in der BWA aufgeführten Kostenarten sind zu berücksichtigen, so dass Sie das BWA Ergebnis (selbst im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss Rechnung) nicht eins zu eins übertragen können. So werden beispielsweise keine Personalkosten oder Abschreibungen (außer Abschreibungen von Ersatzwirtschaftsgüter, die geringwertige Wirtschaftsgüter sind) berücksichtigt.
  • Zusätzlich dürfen übliche Kredittilgungen berücksichtigt werden und für Antragsteller im März und April einmalig fiktive 2.000 EUR Unternehmerlohn als Ausgabe geltend gemacht werden
  • Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der dreimonatige Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Datum des Bewilligungsbescheids beginnt und nicht grundsätzlich volle Monate beträgt (z.B. 27.3.-27.6.). Die Buchführungsauswertungen, die Sie erhalten, sind grundsätzlich immer monatsbasiert. Daher sieht das Verfahren aus Vereinfachungsgründen vor den Bewilligungszeitraum auf volle Monate „schieben“ zu können. Inwiefern dies wirtschaftlich für die Berechnung zielführend ist, muss ebenfalls ggf. aufwendig geprüft werden.

 Es kommt also nur zu einem Liquiditätsengpass, wenn die zu berücksichtigenden Ausgaben in dem Verfahren (z.B. ohne Berücksichtigung der Personalkosten) höher sind als die zugeflossenen Einnahmen im Betrachtungszeitraum. Falls Ihre Einnahmen höher sind als Ihre Ausgaben müssen Sie die gesamte Soforthilfe zurückzahlen.

Auf die weiteren Details möchten wir an dieser Stelle aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht eingehen.

Anbei erhalten Sie zur weiteren Information einen Link zu einem grundsätzlichen Erklärvideo des Landes NRW sowie zu den aktuellen FAQ Bereich zu dieser Thematik.

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren

Insbesondere die für uns inhaltlich schwer nachzuvollziehende Entscheidung des Bundes, die Personalkosten, die Sie tatsächlich (ggf. nach Abzug von Kurzarbeitergeld) getragen haben bei der Berechnung des geförderten Liquiditätsengpasses nicht zu berücksichtigen, kann u.E. im Einzelfall  dazu führen, dass viele Unternehmen die Corona Soforthilfe ggf. in einem hohen Maße zurückzahlen müssen.

Natürlich ist jeder Fall einzeln und (leider) auch – wie oben beschrieben – aufwendig zu beurteilen ,um die jeweiligen Liquiditätsengpässe zu berechnen. Im Rahmen der Berechnung müssen die jeweiligen Mittelzu- und abflüsse auf Ihren Bankkonten (ggf. auch Kassen bei Bargeschäft) einzeln betrachtet werden und den entsprechend dazu vorgesehenen Sparten des Berechnungsschemas zugeordnet werden. Bei einem bilanzierenden Unternehmen, welches grundsätzlich seine Bücher nicht nach Zahlungseingang und Zahlungsausgang führt, sondern nach der wirtschaftlichen Entstehung von Kosten und Erträgen, kann dies mit einem großen Aufwand verbunden sein. Ebenfalls – das kommt erschwerend hinzu – soll diese Betrachtung bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen in Nettoform erfolgen, so dass Sie die einzelnen Zuflüsse und Abflüsse auf dem Bankkonto noch um einen Umsatzsteuer- und Vorsteuereffekt bereinigen müssen.

Für die Berechnung Ihres Liquiditätsengpasses im Rahmen des Corona Soforthilfe Programmes benötigen Sie im Gegensatz zur neu verabschiedeten Überbrückungshilfe offiziell keine Hilfe oder technische Übermittlung von Ihrem Steuerberater. Die technische Übermittlung – analog zur Beantragung -muss sogar durch Sie erfolgen.

Je nachdem wann Sie die Corona Soforthilfe bewilligt bekommen haben endet auch Ihr 3-monatiger Bezugszeitraum, den man in gewissem Umfang auch noch auf einen vollen angrenzenden Monatszeitraum „schieben“ kann. Demnach werden Sie auch erst nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums per Email kontaktiert. Vorher müssen Sie selber nichts unternehmen, da auch noch keine Berechnung durchgeführt werden kann.

Die durch die mitgeteilten Berechnungsvorgaben ermittelten Liquiditätsengpässe müssen Sie – nach jetzigem Stand – bis zum 30. September 2020 elektronisch melden und haben dann – falls es zu einer Rückzahlung oder teilweisen Rückzahlung der Soforthilfe kommt, bis zum 31. Dezember 2020 Zeit diese zurückzuzahlen.

Selbstverständlich lassen wir Sie mit Ihren Fragen und Problemen beim Ausfüllen des Berechnungsschemas nicht alleine und bieten Ihnen gerne unsere Hilfe an.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir dies aufgrund des  unter Umständen durchaus  hohen zeitlichen Aufwandes nicht kostenfrei für Sie durchführen können. Sollten Sie uns mit der Berechnung Ihres Liquiditätsengpasses beauftragen, möchten wir Sie bitten uns folgende Dokumente einzureichen:

  • Bewilligungsbescheid der Corona Soforthilfe
  • erhaltene Email des Landes NRW zur Berechnung des Liquiditätsengpasses
  • die noch von Ihnen zu ergänzende (Auftraggeber und Unterschrift) dieser Email beigefügte Auftragsbestätigung, damit wir für Sie tätig werden können.

Wichtig: Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Email des Landes NRW lediglich von der legitimierten Emailadresse: noreply@soforthilfe-corona.nrw.de  erhalten, da auch derzeit – analog bei der Antragsstellung – wieder betrügerische Emails im Umlauf zu sein scheinen.

Darüber hinaus geben wir den Hinweis, dass es unter Umständen auch sinnvoll sein könnte, die Berechnungsgrundlagen erst in ein paar Wochen durchzuführen, da es ggf. möglich ist, dass die oben dargestellten Berechnungsgrundlagen möglicherweise nochmals geändert werden könnten. Dazu haben wir derzeit aber noch nichts lesen oder anderweitig erfahren können. Da im Verlauf des Beantragungsverfahrens viele Änderungen vorgenommen wurden ist es u.E. nicht auszuschließen, dass auch hier nochmals „nachgebessert“ wird.

Auch abzuwarten bleibt, ob man das gesamte „Rückmeldeverfahren“ mit der oben aufgeführten aufwendigen Berechnung durchführen muss, wenn man überschläglich schon zu dem Ergebnis kommt, dass man die Soforthilfe vollständig zurückzahlen muss. Es wäre u.E. zu begrüßen, dass bei diesen Fallgestaltungen dann gar keine Berechnung mehr durchführen müssten und das Verfahren nach Rückzahlung der Soforthilfe unbürokratisch beendet wäre. Dies geht aus dem bislang versendeten Schreiben ebenfalls leider nicht hervor, lediglich in dem beigefügten Erklärvideo wird dargestellt, dass man lediglich das Ergebnis der Berechnung als eine Zahl eintragen muss. Es bleibt in den FAQs abzuwarten, ob in diesen Fällen eine Dokumentation unterbleiben kann, was u.E. sehr zu begrüßen wäre.

Ebenfalls bleibt abzuwarten, ob von Seiten der DATEV noch EDV technische Unterstützungen programmiert werden, so dass die zu erstellende Auswertung deutlich schneller vollzogen werden kann, anstatt einige Berechnungsvorgaben „per Hand“ ermitteln zu müssen.

Wir bitten Sie aber – falls Sie uns beauftragen möchten, uns spätestens Ende August/Anfang September eine Rückmeldung zu geben, damit wir dies in unseren Kanzleiabläufen einplanen können.

Leider ist die Corona Soforthilfe u.E. durch die mehrmaligen Änderungen der FAQ Fragen und Beschreibungen vor Beginn des Beantragungszeitraums und auch noch während dessen ggf. für viele Unternehmen eine willkommene und benötigte Liquiditätszufuhr gewesen, die nun aber u.U. zurückzuführen ist. Wir kritisieren, dass die nun veröffentlichte Berechnungsgrundlage des Liquiditätsengpasses erst jetzt veröffentlicht wurde. Wäre eine Transparenz von Beginn des Verfahrens vorhanden gewesen, hätten ggf. einige Unternehmer die Corona Soforthilfe erst gar nicht beantragt oder andere unternehmerischen Entscheidungen getroffen.

Wir hoffen Ihnen mit diesen Vorabinformationen geholfen zu haben und freuen uns – gerade auch in dieser herausfordernden Zeit – auf unsere gemeinsame weitere Zusammenarbeit.

Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert


Haftungsausschluss:

Dieser Newsletter erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der aktuellen Informationen. Eine Haftung für veröffentlichte und dargestellte Inhalte kann daher nicht übernommen werden.


Ermittlung des Liquiditätsengpasses – NRW-Soforthilfe 2020


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