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Neues Hilfspaket gegen Corona Krise verabschiedet

23. April 2020

Lesedauer: 2 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

am gestrigen Abend haben sich die Spitzen von Union und SPD auf weitere Hilfsmaßnahmen in Bezug auf die Corona Krise geeinigt. Diejenigen Maßnahmen, die Sie als Unternehmer betreffen können sind folgende:

  • Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, soll ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden, längstens bis 31. Dezember 2020.

Darüber hinaus wurde beschlossen,  dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit ab 1. Mai bis 31. Dezember die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet wird.

 Im Rahmen der Erstellung der Lohn und Gehaltsabrechnungen Ihrer Mitarbeiter werden wir die erhöhten Sätze der Kurzarbeit berücksichtigen.

  • Mehrwertsteuersenkung für Gastronomiegewerbe

Die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten wird demnach ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt. Demnach wird der Mehrwertsteuersatz beim Verzehr von Speisen in einer Gaststätte, soweit diese wieder zukünftig öffnen dürfen, dem Mehrwertsteuersatz für außer Hauslieferungen angeglichen für den o.g. Zeitraum. Wir bitten Sie dies in Ihren Kassensystemen entsprechend zu berücksichtigen.

  • Vereinfachte Verlustverrechnung

Für kleine und mittlere Unternehmen soll es eine Herabsetzung für bereits 2019 geleistete Vorauszahlungen in Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 geben. Wie die genaue Ausgestaltung dieser Maßnahme erfolgen soll werden wir wahrscheinlich in den nächsten Tagen über die Finanzverwaltung erfahren können. Die Grundidee, dass man aufgrund eines möglichen Verlustjahres 2020 diese Verluste bereits vor Ablauf des Jahres mit möglichen Gewinnen und getätigten Vorauszahlungen des Jahres 2019 verrechnen soll, erscheint grundsätzlich sinnvoll.

Wir halten Sie weiterhin informiert.

Bleiben Sie weiterhin gesund!

Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert

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