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Einzelheiten zur befristeten Senkung des Mehrwertsteuersatzes vom 01.07. bis 31.12.2020 durch das BMF-Schreiben vom 30.06.2020

2. Juli 2020

Lesedauer: 1 Minute

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem der Bundestag sowie der Bundesrat nunmehr das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz am 29.06.2020 verabschiedet hat, möchten wir Ihnen in diesem Zusammenhang gerne besonders auf die beschlossene befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze vom 01.07. bis 31.12.2020 eingehen.

Wir haben dieser E-Mail ergänzend zu dem bereits mitgeteilten Leitfaden zur Umsatzsteuersenkung hierfür ein gesondertes Informationsschreiben zu den Einzelheiten dieser befristeten Senkung unter Berücksichtigung des BMF-Entwurfes und Begleitschreibens angehangen.

Zudem möchten wir Ihnen – ergänzend zu unseren bereits ergangenen Informationsschreiben zum Konjunkturpacket, welche Sie unter folgendem Link auf unserer Homepage finden https://www.ac-steuerberater.de/news/steuerliche-aenderung-durch-konjunkturpaket/, eine Übersicht über weitere Neuerungen geben, welche im o.a. Informationsschreiben bislang noch nicht enthalten waren:

  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des §6b EStG um 1 Jahr.
  • Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach §7g EStG um 1 Jahr verlängert.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des §8 Nr.1 GewStG von 100.000€ auf 200.000€ erhöht.

Wir hoffen Ihnen hiermit eine Hilfestellung bieten zu können und stehen für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.

Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert


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