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Beantragungsverfahren Überbrückungshilfe III ab heute (10.02.2021) möglich

10. Februar 2021

Lesedauer: 5 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

erfreulicherweise wurde bereits heute das Portal zur Beantragung der Überbrückungshilfe III freigegeben und der entsprechend erste „FAQ-Katalog“ veröffentlicht.

Wir haben Ihnen bereits mit E-Mail vom 22.01.2021 umfangreiche Informationen zur Überbrückungshilfe III sowie der sog. Neustarthilfe zukommen lassen. Diese finden Sie auch wie gewohnt archiviert auf unserer Homepage unter https://www.ac-steuerberater.de/neustarthilfe-fur-soloselbststandige-im-rahmen-der-uber-bruckungshilfe-3/

Die wesentlichen Rahmenbedingungen sind gleich geblieben, sodass wir – um Wiederholungen zu vermeiden – auch nochmals auf die der o.g. E-Mail angehangenen PDF-Dateien mit den entsprechenden allgemeinen Informationen verweisen.

Da die Überbrückungshilfe III mit den Monaten November 2020 bis Juni 2021 einen sehr langen Förderzeitraum erfasst, müssen wir zusammen mit Ihnen eine Strategie zur bestmöglichen Beantragung für Sie abstimmen.

Mit dieser E-Mail möchten wir nun die aus unserer Sicht zwei verschiedenen Alternativen der weiteren Vorgehensweise vorstellen:

Alternative 1 (wenn Sie über ausreichende bestehende Liquidität verfügen)

Da Stand heute nur die Monate November 2020 bis Januar 2021 tatsächlich abgeschlossen sind, würde man mit der Beantragung der Überbrückungshilfe warten, bis die persönliche Lage besser eingeschätzt werden kann.

Denn eine Beantragung dieser Hilfen ist – vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen – bis zum 31.08.2021 möglich.

Man könnte daher theoretisch warten bis der Förderzeitraum bis Juni 2021 um ist, um dann auf tatsächlichen Zahlen basierend die Überbrückungshilfe zu beantragen.

Dies hätte den Vorteil, dass zum einen kein Risiko einer möglichen Rückzahlung der Hilfen im Rahmen der Schlussabrechnung besteht, da die Beantragung bereits auf verifizierten Ist-Werten vorgenommen wurde. Zum anderen würde auch eine umfangreiche Schlussabrechnung, bei welcher dann nunmehr alle Umsätze und Kosten der einzelnen Monate verifiziert werden müssten, entfallen, so dass auch die Kosten, die unserseits für die Beantragung inklusive Schlussrechnung entstehen werden deutlich geringer sein werden.

Denn Stand heute dürfte es für Sie – aufgrund es ungewissen Pandemieverlaufes – äußerst schwierig sein abzuschätzen, wie sich die nächsten Monate – auch im Hinblick auf die weiteren Maßnahmen der Politik – entwickeln.

Alternativ könnte auch mit der Beantragung z.B. bis Mitte April gewartet werden, um dann für die Monate Januar bis März auf Ist-Zahlen basierend zu beantragen. Dies hätte zudem den Vorteil, dass man die allgemeine und wirtschaftliche Lage zu diesem Zeitpunkt ggf. besser einschätzen kann. Denn sollte es – wie von der Politik angekündigt – nach spätestens Ostern zu umfangreichen Lockerungen kommen, würde dies auch ggf. unmittelbaren Einfluss auf Ihr Unternehmen und Ihre Umsätze haben. Die verbleibenden Monate könnten dann ggf. im Schätzungswege ermittelt werden (Mischung aus Alternative 1 und Alternative 2).

So würde man ggf. vermeiden für sämtliche Monate im Rahmen einer Schätzung die Überbrückungshilfe zu beantragen um dann zumindest ab dem Monat April – aufgrund der allgemeinen Lockerungen – im Nachhinein die allgemeinen Voraussetzungen für diese Monate gar nicht mehr zu erfüllen.

Dies würde sich zwar erst im Rahmen der Schlussabrechnung bemerkbar machen, dennoch müsste für diese „verlorenen Monate“ zunächst eine fundierte Schätzung der Umsätze und Kosten vorgenommen werden und im Anschluss eine genauere Verifikation zumindest der Umsätze, um die tatsächlichen Voraussetzungen dann prüfen zu können.

Inwiefern der mögliche Fördertopf zu einem späteren Zeitpunkt „aufgebracht“ sein wird, können wir derzeit nicht beurteilen. Bei den bisherigen Hilfen war dies nicht der Fall, so dass man auch zum Ende des Verfahrens problemlos die Beantragung durchführen konnte.

Alternative 2 (wenn Sie schnellstmöglich Liquidität benötigen)

Wie bereits unter der Alternative 1 angedeutet, könnte zunächst eine Schätzung der Fördermonate (Stand heute ab Februar) bis Juni 2021 erfolgen. Dies hätte den Vorteil, dass eine zeitnahe Beantragung und auch hoffentlich Auszahlung der Hilfen möglich ist, sodass schnell Liquidität für die nächsten Monate beschafft werden könnte. Sollten Sie sich für diese Alternative entscheiden, bräuchten wir Ihre aktive Mithilfe zur Schätzung der Umsätze sowie der Kosten. Wir würden diesen Prozess bestmöglich wie folgt sehen:

  • Schätzung der Umsätze der zukünftigen Monate durch Sie. Sie kennen Ihr Unternehmen und auch die Perspektive am besten, sodass wir Sie zunächst bitten würden eine entsprechende Umsatzschätzung der einzelnen Monate vorzunehmen.

Um bereits vorgelagert zu wissen, welcher Umstatz relevant ist, haben wir Ihnen den Link zu dem FAQs des BMWIs eingefügt. Dort finden Sie unter Punkt 1.3. die entsprechende Umsatzdefinition. Nach erfolgter Schätzung können wir uns gerne vor endgültiger Beantragung bei Unsicherheiten oder Fragen nochmals zusammen abstimmen (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html)

  • Schätzung der Fixkosten durch uns. Wir würden eine Schätzung der förderfähigen Fixkosten auf Basis der Vormonate für Sie vornehmen.

Für diese Schätzungen würden wir Ihnen dann eine entsprechende Excel-Liste zukommen lassen, in welcher wir bereits unseren geschätzten Fixkosten eingetragen haben. Sie müssten dann noch Ihre geschätzten Umsätze dort eintragen und zudem unsere geschätzten Fixkosten nochmals verifizieren.

Überbrückungshilfe III vs. Überbrückungshilfe II vs. November- und Dezemberhilfe

Eine weitere Besonderheit im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III besteht darin, dass sich die Fördermonate der Überbrückungshilfe II und III – November und Dezember 2020 – überschneiden. Eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe II schließt eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III nicht aus. Die Leistungen der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember werden entsprechend auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Die Unternehmen die bereits November- und Dezemberhilfe erhalten haben sind jedoch für die Monate nicht antragsberechtigt.

Wir werden daher im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III auch eine Günstigerprüfung für die Monate November und Dezember vornehmen und ggf. auch für diese Monate einen entsprechenden Antrag unter Anrechnung der Überbrückungshilfe II stellen. Dies ist insbesondere für Unternehmen interessant, welche den bisherigen Höchstbetrag der ÜH II von 50.000€ faktisch überschritten haben, da der Höchstbetrag der ÜH III nunmehr bei 1.500.000€ liegt Zudem wurde der Fixkostenbegriff erweitert, sodass ggf. mehr Kosten als in der ÜH II geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund werden wir bereits angekündigt für die Monate eine entsprechende Günstigerprüfung im Rahmen der Überbrückungshilfe III vornehmen.

Wie auch schon im Rahmen der Überbrückungshilfe I und II sind wir als Ihr Steuerberater in das Verfahren zur Beantragung der Überbrückungshilfe III dergestalt eingebunden, dass wir eine Überprüfung auf Plausibilität Ihrer vorgenommenen Umsatzschätzung vornehmen müssen und darüber hinaus Ihre angesetzten Fixkosten unter Beachtung unserer allgemeinen Berufspflichten verifizieren müssen.

Fazit

Es sollte daher zunächst von Ihnen überlegt werden, welche Alternative Sie für sich unter Bezugnahme der Vor- und Nachteile präferieren. Im nächsten Schritt würden wir Sie bitten aktiv auf uns zuzugehen, sodass wir dann zusammen die weitere Vorgehensweise unter Zugrundelegung einer der Alternativen abzustimmen.

Wie bereits in unserer o.g. Rundmail angemerkt, würden wir Ihnen raten zumindest die ersten beiden Wochen nach Start der Hilfe die tatsächliche Beantragung noch abzuwarten, da in dieser Zeit noch einige Änderungen sowie Klarstellungen – aus Erfahrungen mit den anderen Hilfsprogrammen – vorgenommen werden. In dieser Zeit können Sie sich bereits in Ruhe Gedanken über die Vorgehensweise machen. Wir haben für die Beantragung entsprechend Zeiten in unserer Kanzlei geblockt. Um eine – analog der bisherigen Hilfsbeantragungen – bestmögliche Organisation des Beantragungsverfahrens sicherstellen zu können, würde wir – wie bereits erwähnt – um eine zeitnahe Rückmeldung Ihrerseits bitten, sofern Sie die Hilfe in Anspruch nehmen möchten.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch im Vorfeld bei den vorbereitenden Tätigkeiten durch Sie bereits für jegliche Fragestellungen zur Verfügung.

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

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