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Anpassung EU Beihilferecht für Corona Hilfen

29. Januar 2021

Lesedauer: 2 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 28.01. hat die Europäische Kommission beschlossen, den am 19. März 2020 erlassenen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Folgende Verbesserungen sind nun im neuen Beihilferahmen enthalten:

  1. Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro (bislang 800.000 Euro)
  2. Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfe auf 10 Mio. Euro (bislang 3 Mio. Euro)
  3. Verlängerung des befristeten Rahmens der Beihilfen einheitlich bis 31.12.2021 (bislang grundsätzliche Befristung bis 30.06.2021)

Was die begrenzten Beihilfebeträge im Rahmen des Vorübergehenden Rahmens betrifft, so werden die bisherigen Obergrenzen je Unternehmen nunmehr effektiv verdoppelt (unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von De-minimis-Beihilfen). Die neuen Obergrenzen betragen 1,8 Mio. EUR pro Unternehmen (bisher 800.000 EUR).

Diese können nach wie vor mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 EUR pro Unternehmen über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden, sofern die Anforderungen der einschlägigen De-minimis-Unternehmen erfüllt werden. Demnach können Unternehmen nun im Rahmen der sog. Kleinbeihilfen kumuliert mit dem De Minimis Beihilfen bis zu 2 Mio. EUR an Hilfen beantragen (bisher 1 Mio. EUR).

Für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen, die im Förderzeitraum im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 Umsatzverluste von mindestens 30 % hinnehmen mussten, kann der Staat einen Beitrag von bis zu 10 Mio. EUR je Unternehmen (zuvor 3 Mio. EUR) zu den nicht durch Erlöse gedeckten Fixkosten leisten.

Umwandlung rückzahlbare Instrumente in direkte Zuschüsse

Die Kommission soll es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, bis zum 31. Dezember 2022 rückzahlbare Instrumente (z. B. Bürgschaften, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), die im Rahmen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens gewährt werden, in andere Formen von Beihilfen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, sofern die Bedingungen des vorübergehenden Rahmens erfüllt sind. Grundsätzlich darf diese Umstellung die neuen Obergrenzen für begrenzte Beihilfebeträge nicht überschreiten (1,8 Mio. EUR pro Unternehmen). Damit sollen Anreize gegeben werden, dass die Mitgliedstaaten in erster Linie rückzahlbare Instrumente als eine Form der Hilfe wählen.

Die angehangene Übersicht ergänzt unserer Artikel zur Überbrückungshilfe III vom 22.01.2021 (https://www.ac-steuerberater.de/informationen-zur-uberbruckungshilfe-3/)  und gibt Ihnen einen Überblick über die Höchstbeträge der einzelnen Hilfsprogramme aus beihilferechtlicher Sicht.

Dies kann Anpassungen und ggf. sogar nachträgliche Verbesserungen in den Programmen Überbrückungshilfe II, November-/Dezemberhilfe (und plus) nach sich ziehen sowie Auswirkungen auf die Überbrückungshilfe III haben.

Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung diese Vorgaben in die derzeitigen und zukünftigen Hilfsprogramme umsetzen wird und auch wie mit bereits vorgenommenen Anträgen umgegangen wird.

Hierüber informieren wir Sie fortlaufend informiert.

Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert

 

Haftungsausschluss:

Dieser Newsletter erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der aktuellen Informationen. Eine Haftung für veröffentlichte und dargestellte Inhalte kann daher nicht übernommen werden.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier auch als PDF

Beihilferechtanpassung 28. 01. 2021 – PDF

Staatliche Beihilfen Kommission beschließt erneut Verlängerung – PDF

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