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Weitere zusätzliche Flexibilität bei November- und Dezemberhilfe, neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung

5. Februar 2021

Lesedauer: 3 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundeswirtschaftsministerium hat in Abstimmung mit den Bundesländern auf der gestrigen Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz weitere Verbesserungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember beschlossen, die am heutigen Tage veröffentlicht wurden.

Der neue EU-Rahmen, für den sich das Bundeswirtschaftsministerium in Brüssel eingesetzt hatte, eröffnet den Unternehmen im Rahmen der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume und erlaubt ein umfassendes Wahlrecht.

Vorab sei an dieser Stelle erwähnt, dass diese Flexibilisierungen insbesondere größere Unternehmen betreffen, die bei Beantragung der Hilfen auf ein Volumen über 1 Mio. EUR gelangen.

Unternehmen können wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. So erfordert beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung keine Verlustnachweise mehr, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Millionen Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Millionen Euro beim Fixkostenhilferahmen.

Die Antragstellungen für großvolumige Anträge von über 1 Million Euro sollen – laut Bundeswirtschaftsminister Altmaier – spätestens Mitte März starten.

Die verschiedenen Programme der November- und Dezemberhilfen (Novemberhilfe, Novemberhilfe plus, Dezemberhilfe sowie Dezemberhilfe plus) sollen zu jeweils einem Programm zusammengeführt werden.

In vielen Fällen dürfte es aus Unternehmenssicht sinnvoll sein, den Antrag auf die neue Schadensausgleichsregelung zu stützen, denn hier können – neben den Verlusten – auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden und somit mehr Schaden abgemildert werden.

Wie Ihnen bereits mitgeteilt hat die Europäische Kommission in den vergangenen Wochen mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Sie hat am 28. Januar 2021 die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro (bislang: max. 800.000 Euro) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen Euro (bislang: max. 3 Millionen Euro) möglich. Diese Verbesserungen sollen an die Unternehmen weitergegebenen werden. Am 22. Januar 2021 hatte die Europäische Kommission die Vergabe der November- und Dezemberhilfe zudem auch auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt.

Insbesondere Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei der November- und Dezemberhilfen nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen.

In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70% (bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • NEU Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.

Die Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75% des November- oder Dezemberumsatzes erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.
  • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
  • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er einen höheren Förderbedarf als die bisher maximal zulässigen 1 Millionen Euro hat, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.

Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur November- und Dezemberhilfe sollen laut der Veröffentlichung zügig angepasst.

Parallel läuft die verfahrensrechtlich notwendige Änderungsnotifizierung der an den neuen EU-Beihilferahmen angepassten nationalen Kleinbeihilfe- und Fixkostenhilferegelung. Eine Entscheidung aus Brüssel wird hierzu zeitnah erwartet.

Wie Sie diesen Informationen entnehmen können, verbleibt es bei einer hohen Komplexität im Rahmen der zu beantragenden Hilfsprogramme.

Wir informieren Sie weiterhin über die aktuellen Entwicklungen, damit Sie stets vollumfänglich informiert sind.

Bleiben Sie weiterhin gesund.

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

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